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Satzung

des

Förderverein Schelztor-Gymnasium Esslingen a. N. e. V.

Stand: 23. Juni 2014


§ 1
Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen
"Förderverein Schelztor-Gymnasium Esslingen a. N. e. V."
und wird in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Esslingen a. N.

§ 2
Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, nämlich die ideelle, kulturelle und materielle Förderung des Schelztor-Gymnasiums, insbesondere

  1. die Wahrung der Tradition der Schule, (Realschule, Oberrealschule, Schelztor-Oberschule, Schelztor-Gymnasium) und der sich daraus ergebenden Freundschaften und Bindungen,
  2. die Förderung und Pflege kultureller, musischer und geistiger Interessen und Aufgaben über den unmittelbaren Bereich der Schule hinaus,
  3. die materielle Förderung von Vorhaben, die dem Bildungs- und Erziehungszweck der Schule dienen, soweit die öffentlichen Mittel unzureichend sind.

(2) Die zur Erfüllung der Vereinszwecke notwendigen Mittel werden aufgebracht durch laufende Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen von Mitgliedern und Dritten.

(3) Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ebenso nicht bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins Anteile aus dem Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, welche die Zwecke des Vereins unterstützen wollen.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über welche der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jeweils festgesetzt wird.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt auf Schluss eines Kalenderjahres, welcher dem Vorstand spätestens zum Jahresende schriftlich zugeleitet sein muss,
  2. durch Tod und
  3. durch Ausschluss, der vom Vorstand schriftlich auszusprechen ist, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder dem Zweck und Ansehen des Vereins zuwiderhandelt. Gegen den Ausschlussbescheid kann der Betroffene Einspruch beim Beirat einlegen.
  4. (5) Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Sie haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder und sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes vom Beirat ernannt.

    § 4
    Organe

    Die Organe sind

    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
    3. der Beirat.

    § 5
    Mitgliederversammlung

    (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

    (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn sie der Vorstand oder der Beirat beschließt oder wenigstens 1/5 der Mitglieder beantragen.

    (3) Mitgliederversammlungen sind mindestens mit 2-wöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mittels elektronischer Medien oder durch eine entsprechende Veröffentlichung in der Esslinger Zeitung einzuberufen.

    (4) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

    1. die Wahl der Vorstandsmitglieder, des Beirats und der beiden Rechnungsprüfer,
    2. die Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte,
    3. die Entlastung,
    4. die Beschlussfassung über Anträge, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    5. die Beschlussfassung über die Höhe des jeweiligen Mitgliederbeitrags.

    (5) Anträge an die Mitgliederversammlung sind schriftlich einzureichen und müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein.

    § 6
    Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (2) Alle Beschlüsse mit Ausnahme der Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins (vgl. §§ 10 und 11) werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    § 7
    Vorstand

    (1) Der Vorstand besteht aus

    1. dem/der Vorsitzenden
    2. dem/der Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden
    3. dem/der Kassierer/Kassiererin
    4. dem/der Schriftführer/ Schriftführerin
    5. dem/der Leiter/Leiterin der Schule oder seinem/r ihrem/r Stellvertreter/Stellvertreterin
    6. dem/der jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden oder seinem/r ihrem/r Stellvertreter/Stellvertreterin.

    Vorstandsmitglieder müssen dem Verein angehören.

    (2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

    (3) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte im Benehmen mit dem Beirat, wobei grundsätzliche und wichtige Entscheidungen mit dem Beirat gemeinsam abzustimmen sind. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsausschüsse berufen.

    (4) Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter leiten die Sitzungen der Organe des Vereins. Über die Sitzungen ist eine vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen.

    (5) Der Verein kann und darf den Vorstandsmitgliedern Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26a EStG ausbezahlen, soweit es die finanziellen Möglichkeiten des Vereins erlauben. Gleiches gilt für Mitglieder im ideellen Bereich und Zweckbetrieb. Alles Weitere wird durch Beschluss in der Mitgliederversammlung geregelt.

    § 8
    Beirat

    (1) Der Beirat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, wobei neben den Ehemaligen auch die Eltern- und Lehrerschaft sowie die Freunde der Schule vertreten sein sollen; er wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und dessen Stellvertreter.

    (2) Neben der Ernennung von Ehrenmitgliedern und der Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern (vgl. § 3) unterstützt der Beirat hauptsächlich den Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte, insbesondere bereitet er mit ihm die Mitgliederversammlungen und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins vor.

    § 9
    Wahlen

    (1) Die Wahlen (vgl. § 5) erfolgen, soweit nicht eine Mitgliedschaft im Vorstand kraft Amtes vorliegt, für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

    (2) In der Regel wird schriftlich und geheim gewählt.

    (3) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält und die Wahl annimmt. Ergibt sich aus der Mitgliederversammlung kein Widerspruch, so kann bei Vorliegen nur eines Wahlvorschlages durch Zuruf gewählt werden.

    § 10
    Satzungsänderungen

    Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    § 11
    Vereinsauflösung

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer lediglich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bei ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Esslingen mit der Auflage, es für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke zu verwenden.

    § 12
    Vereinsrecht des BGB

    Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht ergänzend.


    Vorstehende Satzung wurde am 30. Januar 1976 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen und enthält die Änderungsbeschlüsse der Mitgliederversammlung des Vereins

    vom 21. April 1980 (§ 6 Abs. 1 Beschlussfähigkeit)
    vom 30. März 1998 (§ 9 Abs. 1 Wahlen)
    vom 3. Juni 2008 (§ 1 Name, § 7 Vorstand)
    vom 29. März 2010 (§ 5 Abs. 3 Mitgliederversammlung, § 7 Abs. 5 Vorstand)
    vom 29. März 2011 (§ 5 Abs. 3 Mitgliederversammlung)
    vom 23. Juni 2014 (§ 2 Abs. 3 Zweck, § 11 Abs. 2 Vereinsauflösung).

    Der Verein wurde am 16. Januar 1978 unter Nr. 755 im Vereinsregister eingetragen.

    Eintragung der aktuellen Satzung am 9. Oktober 2018